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So sind Sie bezüglich des Datenschutzes sicher:

 

Sobald bei der Beauftragung von Dritten Patientendaten weitergegeben oder auf andere Weise zugänglich werden, erfolgt eine Offenbarung von Patientendaten. Diese Offenbarung von Patientendaten ist nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) nur zulässig, wenn hierfür eine besondere Befugnis besteht.

 

Diese Befugnis kann sich aus einer ausdrücklichen Einwilligung des Patienten ergeben. Es empfiehlt sich eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten vor der Datenübermittlung einzuholen. Diese Einwilligungserklärung muss sich auf den konkreten Übermittlungsvorgang beziehen. Es ist nicht ausreichend, wenn beim Abschluss eines Behandlungsvertrages pauschal für alle denkbaren Fälle der Datenweitergabe eine vorweggenommene Einwilligungserklärung des Patienten in eine Datenübermittlung eingeholt wird. Die Übermittlung von Patientendaten bedarf unabhängig von der Form, in der sie erfolgt, grundsätzlich einer schriftlichen Einwilligungserklärung des Patienten.

 

Fehlt die Einwilligung des Patienten, so kann sich der Arzt durch eine Weitergabe von Patientendaten strafbar machen. Das gilt allerdings nur, wenn bei der Beauftragung Dritter tatsächlich eine Offenbarung von Patientendaten erfolgt. Dies kann vermieden werden, wenn die, im Auftrag, verarbeiteten Daten anonymisiert (§ 3 Abs. 6 BDSG) bzw. pseudonymisiert (§ 3 Abs. 6a BDSG) übertragen werden, also der Bezug auf einen Patienten fehlt und nicht ohne besonderen Aufwand wieder herzustellen ist. Über das Ersetzen der identifizierenden Angaben (Name, Adresse, Geburtstag) durch ein Pseudonym kann erreicht werden, dass diejenigen, die die Zuordnungsfunktion (z. B. eine Referenzliste) nicht kennen, nicht wissen, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt. Erfolgt auf diese Weise eine wirksame Verschleierung der Identität der Betroffenen, so können die damit verbundenen Patientendaten weitergegeben werden.

 

Bei der Vergabe von Schreibarbeiten bietet sich diese Möglichkeit  besonders an, da es ohne besonderen Aufwand möglich ist, die Unterlagen ohne Patientenbezug schreiben zu lassen. Statt beim Diktat den Namen des Patienten zu nennen, kann „der Patient“ diktiert werden. 


Scriptum-Schreibservice
Scriptum.Schreibservice@gmx.de